Auszug der vom Medienausschuss beschlossenen Änderungen zum Gesetzentwurf LMG NRW

§ 18 des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

"§ 18 Analoge Kabelanlagen

(1) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Kanäle der Kabelanlage so zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die lokalen Hörfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet sowie ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal im jeweiligen Versorgungsgebiet der Kabelanlage empfangen können.

(2) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft die LfM für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14. Dabei sind die aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest, welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen.

(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit Fernsehprogrammen zu belegen, die regional, lokal oder landesweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet werden. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 trifft die LfM.

(4) Für grenznahe Verbreitungsgebiete bestimmt die LfM, dass einer der von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem grenzüberschreitend im versorgten Gebiet der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programm belegt wird.

(5) Mindestens ein Kanal der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.

(6) Die LfM kann bestimmen, dass von den von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanlagen unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Abs. 2 eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

(7) Die LfM kann einen Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zuweisen.

(8) Bei den Entscheidungen nach Absatz 2 bis 7 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und Mediendienste bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

(9) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle, auch mit Mediendiensten, trifft der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. §§ 20 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.“

§ 31 des Gesetzentwurfs wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31 Programmauftrag und Programmgrundsätze“

b) Folgender Absatz wird als Absatz 1 neu eingefügt:

“ (1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. In allen Vollprogrammen ist auch das öffentliche Geschehen in Nordrhein-Westfalen darzustellen.“

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

d) Nach Absatz 3 –neu- wird folgender Absatz 4 eingefügt:

“(4) Jedes Vollprogramm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem Vollprogramm angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Jedes Vollprogramm soll in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.“

e) In Absatz 6 –neu- wird in Satz 3 das Wort "Voraussetzung“ durch das Wort "Voraussetzungen“ ersetzt.

In § 33 Abs. 4 des Gesetzentwurfs wird folgender Satz 3 angefügt:

“Ist die Einrichtung eines Programmbeirats bei dem Veranstalter vorgesehen, so darf der Anteil nach Satz 2 50 vom Hundert nicht erreichen; für den Programmbeirat gilt § 32 des Rundfunkstaatsvertrags entsprechend.“

§ 72 des Gesetzentwurfs wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

“(3) Die Veranstaltergemeinschaften (§ 58) müssen in ihr Programm nach Maßgabe des Programmschemas Programmbeiträge von Gruppen im Sinne des Absatzes 1 und 2 von 15 vom Hundert der Programmdauer, täglich jedoch mindestens 50 und höchstens 120 Minuten, einbeziehen. Dies gilt nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

b) In Absatz 4 Satz 1 wird der 2. Halbsatz wie folgt gefasst:

“Programmbeiträge an den in § 55 Abs. 2, 2. Alt. genannten Tagen sollen zu den in der Woche für sie üblichen Sendezeiten verbreitet werden“.

§ 82 des Gesetzentwurfs wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Förderung für Beiträge nach § 72 Abs. 3 beträgt mindestens 15 vom Hundert der Haushaltsmittel, die die LfM nach § 116 Abs. 1 S. 1 erhält; davon sind die von der LfM zu tragenden Kosten des Gebühreneinzugs (§ 7 Abs 3 Satz 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) abzuziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die LfM durch Satzung die Höhe der Förderung für Bürgermedien nach diesem Abschnitt einschließlich der Förderung von Projekten der Medienkompetenz auf mindestens 25 vom Hundert der Haushaltsmittel gemäß Satz 1 festlegt; der Bestand des Bürgerfunks (Förderung von Sendezeiten) darf dadurch nicht infrage gestellt werden."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Zuschüsse für Beiträge nach § 72 Abs. 3 dürfen die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht überschreiten."

§ 93 des Gesetzentwurfs wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Je eins von insgesamt achtzehn weiteren Mitgliedern wird entsandt

1. durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. durch die Katholische Kirche,
3. durch die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,
4. durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, und den Deutschen Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
6. durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag,
7. aus dem Bereich der Wissenschaft (Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen; Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen),
8. aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen),
9. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat Nordrhein-Westfalen),
10. aus dem Bereich Film (Filmbüro Nordrhein-Westfalen; Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen; Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen),
11. aus dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),
12. durch den Frauenrat Nordrhein-Westfalen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen,
13. durch den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
14. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen,
15. aus dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände),
16. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
17. durch die nordrhein-westfälischen Landesverbände der nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,

18. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte)."

b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "Der Direktor oder die Direktorin" durch die Worte "Die oder der Vorsitzende" ersetzt.

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