Herzlich
willkommen beim IGR
Update:
Bürgerfunk in NRW quo vadis ???
Der IGR-NRW und der Bürgerfunk stehen derzeit vor ihrer größten Herausforderung:
Der Auseinandersetzung mit den Folgen des 12. Rundfunkänderungsgesetzes in Nordrhein-
Westfalen.
Nie zuvor in der nunmehr über 20 Jahre andauernden Geschichte des Bürgerfunks hat es von Seiten der Politik einen derart massiven Angriff auf die Meinungsfreiheit und das Medium Bürgerfunk gegeben.
So müssen die Bürgerfunker extreme Qualifizierungs- und Formalhürden überwinden, um überhaupt erst einmal eine Minute senden zu dürfen:
Einen Bürgerfunkbeitrag einreichen darf nur
- wer dies in einer Gruppe macht, die mind. aus 3 Personen besteht
- alle diese 3 Personen müssen einen "NRW-Radiopaß" haben
- dieser Radiopaß beinhaltet eine 36-Stunden-Qualifikation mit jährlicher Erneuerung
- jedes Gruppenmitglied muß seinen Hauptwohnsitz im Sendegebiet haben
- jedes Gruppenmitglied darf nur in einer Gruppe seinen Radiopaß verwenden
- jedes Gruppenmitglied muß uneingeschränkt gerichtlich verfolgbar sein
Die Inhalte der Beiträge müssen
- in deutscher Sprache gesprochen sein
- nicht ohne massive Änderung in einem anderen Sendegebiet sendbar sein
- einen eindeutigen Lokalbezug haben
All das darf ausschließlich von 21:04 Uhr bis 21:56 Uhr (am So. ab 19:04 Uhr) stattfinden !!!
Journalisten brauchen laut Grundgesetz keinerlei Qualifikationen -
wieso kann man den Bürgerfunkern solche Hürden zumuten ?
Ist das mit dem Grundgesetz vereinbar ? - Es ist absurdes Theater !!!
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung wurde in Karlsruhe auf den Klageweg gebracht.
Das höchste deutsche Gericht hat die Klage nicht angenommen; es hatte möglicherweise nicht den Mut, gegen die wirtschaftliche Lobby (Radio NRW) und deren politische Lakaien (schwarzgelbe Regierung der "Erneuerung") in NRW zum Wohle des Volkes eindeutig und ohne Winkelzüge im Sinne des Artikel 5 Grundgesetz Recht zu sprechen?
Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht - Vielfalt und deren rundfunkrechtliche Bedeutung hingegen nicht, so die verkürzte Begründung der Richter. [weitere Informationen]